Bei der direkten Bundessteuer war im Jahr 2009 die hälftige Teilung des Kinderabzugs dagegen noch nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass die Gewährung der ganzen Kinderabzüge der Mutter der Kinder zu gewähren wäre, da sie unstreitig das höhere Einkommen als der Rekurrent gehabt hat. Dem Rekurrenten sind deshalb die gewährten halben Kinderabzüge bei der direkten Bundesssteuer pro 2009 – wie bereits in den Jahren 2006 und 2007 (vgl. RKE 100 2010 339 vom 3.5.2013, E. 4.3) – zu streichen.