- 20 - (vgl. Steuererklärung pro 2009; Steuerdossier, pag. 52), wobei ihm für beide Kinder je bloss der halbe Kinderabzug gewährt worden ist. Da damals die gemeinsame elterliche Sorge unstreitig vorgelegen hat, die Kinder alternierend betreut worden sind und keine Unterhaltsbeiträge an die Mutter der Kinder oder umgekehrt geflossen sind, ist die hälftige Aufteilung der Kinderabzüge bei den kantonalen Steuern zu Recht vorgenommen worden. Bei der direkten Bundessteuer war im Jahr 2009 die hälftige Teilung des Kinderabzugs dagegen noch nicht vorgesehen.