Hierbei hätten sich die Kinder hälftig bei ihm und hälftig bei der Mutter aufgehalten (Schulzeit / Freizeit / Ferien). Die entsprechenden Kosten (Mietzins, Haushalt, Nahrung und Strom) seien jedoch nicht nur zur Hälfte angefallen, sondern voll. Aus diesem Grund beantragt der Rekurrent die Gewährung des ganzen Kinderabzugs pro Kind (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 23.8.2017, S. 1; Einspracheschreiben pro 2009, S. 2; Steuerdossier, pag. 111). Als nächstes ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Kinderabzug jeweils richtig festgesetzt hat.