Im Jahr 1996 hätten er und die Mutter der Kinder das Konkubinat aufgehoben und von da an die Kinder alternierend (zu 50 %, inkl. alle Wochenenden und Schulferien) betreut. Ab 1996 (er bis Dezember 2014) hätten beide Elternteile jeweils einen eigenen Haushalt mit vollen Kosten geführt (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 13.8.2017, S. 2 f.), wobei er mit den zwei Kindern in einer 3-Zimmerwohnung gewohnt habe. Hierbei hätten sich die Kinder hälftig bei ihm und hälftig bei der Mutter aufgehalten (Schulzeit / Freizeit / Ferien).