14.10 ff.) und vom MB 12 (Ziff. 3) behandelnden Familienkonstellationen für die alternierende Kinderbetreuung von volljährigen Kindern in Erstausbildung ohne Unterhaltszahlungen in Frage kommt. Für die Möglichkeit der Aufteilung des Kinderabzugs auch bei volljährigen Kindern (in Erstausbildung) spricht zudem, dass das Verwaltungsgericht bereits in einem vor der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2011 ergangenen Entscheid ausgeführt hat (vgl. VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, E. 3.7), dass die einschlägigen Bestimmungen, die sich vom Wortlaut her nur auf Eltern minderjähriger Kinder beziehen, in Zukunft auf Eltern, die