- 19 - (d.h. wenn das Kind alternierend bei jedem der beiden Elternteile lebt [zwei Haushalte] und keine Unterhaltszahlungen geleistet werden). Dies umso mehr, als keine der vom KS Nr. 30 (Ziff. 14.10 ff.) und vom MB 12 (Ziff. 3) behandelnden Familienkonstellationen für die alternierende Kinderbetreuung von volljährigen Kindern in Erstausbildung ohne Unterhaltszahlungen in Frage kommt.