8.4 Eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs ist gemäss dem Wortlaut der seit dem Jahr 2011 gültigen Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG – bzw. dem bis Ende 2013 in Kraft stehenden aArt. 213 Abs. 1 Bst. a DBG – nur für Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge vorgesehen (VGE 100 2015 239/240/254/255 vom 21.3.2016, E. 3.2). Angesichts der Bezugnahme auf das elterliche Sorgerecht legt der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen den Schluss nahe, dass eine Aufteilung des Kinderabzugs unter den Eltern nur bei minderjährigen Kindern möglich ist, was denn auch der publizierten Verwaltungspraxis entspricht (vgl. KS Nr. 30 Ziff. 14.10 ff.;