Darin wird u.a. festgehalten, dass bei getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, mit oder ohne alternierende Obhut sowie keine Unterhaltszahlungen, jeder Elternteil je den halben Kinderabzug geltend machen kann (vgl. Ziff. 14.4.1 des KS Nr. 30).