Das KS Nr. 7 wurde mit dem Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG (nachfolgend KS Nr. 30, einsehbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben / 1-030-D-2010-d") ersetzt, welches per 1. Januar 2011 in Kraft trat. Darin wird u.a. festgehalten, dass bei getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) mit gemeinsamem minderjährigem Kind, mit gemeinsamer elterlicher Sorge, mit oder ohne alternierende Obhut sowie keine Unterhaltszahlungen, jeder Elternteil je den halben Kinderabzug geltend machen kann (vgl. Ziff.