Im bis Ende 2010 gültigen Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. Januar 2000 betreffend Familienbesteuerung nach dem DBG (ASA 68 S. 570; nachfolgend KS Nr. 7) wurde festgehalten, wie bei gemeinsamer Sorge und gleich grossem Anteil an der Betreuung der Kinderabzug zu handhaben sei. Dabei sollte weder eine Zuteilung an beide Elternteile im ganzen Umfang erfolgen noch sollte eine hälftige Teilung des Kinderabzugs zur Anwendung kommen. Vielmehr war er dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zu gewähren (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien und Kindern vom 20. Mai 2009, BBl 2009 4729, 4756, Ziff. 1.2.3.3.1).