8.3 Bei der direkten Bundessteuer war bis zur Gesetzesänderung vom 1. Januar 2011 die hälftige Teilung des Kinderabzugs sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern in Ausbildung nicht vorgesehen (vgl. VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 ff. E. 2.5). Im bis Ende 2010 gültigen Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. Januar 2000 betreffend Familienbesteuerung nach dem DBG (ASA 68 S. 570; nachfolgend KS Nr. 7) wurde festgehalten, wie bei gemeinsamer Sorge und gleich grossem Anteil an der Betreuung der Kinderabzug zu handhaben sei.