Ein Anspruch auf den Kinderabzug besteht somit auch für volljährige Kinder, die sich noch in beruflicher (oder schulischer) Erstausbildung befinden und deshalb unterstützungsbedürftig sind. Voraussetzung ist, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des Kindes aufkommt, wobei in erster Linie Geld- und Naturalleistungen und nicht persönliche Betreuung, Pflege und Erziehung als Unterhalt gelten (vgl. VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 ff. E. 2.3).