8.2 Der Kinderabzug wird gewährt, wenn die steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines Kindes sorgt, das entweder noch minderjährig ist oder bereits volljährig ist, aber noch in der beruflichen (oder schulischen) Erstausbildung steht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 19 und N. 43 zu Art. 35 DBG). Ein Anspruch auf den Kinderabzug besteht somit auch für volljährige Kinder, die sich noch in beruflicher (oder schulischer) Erstausbildung befinden und deshalb unterstützungsbedürftig sind.