VGE 100 2015 239/240/254/255 vom 21.3.2016, E. 3.1; vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4729, 4741 Ziff. 1.1.5.1). Sozialabzüge bezwecken die schematische Anpassung der Steuerlast an die persönlich-wirtschaftliche Situation bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen gemäss dem in Art. 127 Abs. 2 BV und Art. 104 Abs. 1 KV festgelegten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.