CHF 600.-- [2011]; CHF 500.-- [2012]; CHF 500.-- [2013], CHF 300.-- [2014]; vgl. Einspracheentscheide pro 2010 bis 2014; Steuerdossier, pag. 148, 152, 202, 206, 230, 234, 260, 264, 288, 292), dies, obwohl es sich hier auch um nicht nachgewiesene Bar- und Türspenden gehandelt hat. Für eine (teilweise) Zulassung nicht nachgewiesener Vergabungen aus Verhältnismässig- bzw. Billigkeitsüberlegungen besteht im Rechtsmittelverfahren jedoch kein Raum (VGE 100 2015 192/193 vom 22.10.2015, E. 3.3). Die in den Jahren 2010 bis 2014 berücksichtigten Vergabungen können daher nicht zum Abzug gebracht werden.