7.1 Zu den allgemeinen Abzügen zählen auch Vergabungen. Als solche gelten gemäss Art. 38a Bst. a StG die freiwilligen Geldleistungen und Leistungen von übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder (ausschliesslich) gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Der Abzug setzt voraus, dass diese Leistungen im Steuerjahr CHF 100.-- erreichen und ist insgesamt auf 20 % des Reineinkommens beschränkt. Die im Wesentlichen gleiche Regelung findet sich in Art. 33a DBG (vgl. VGE 100 2015 192/193 vom 22.10.2015, E. 3.1).