CHF 1'667.85 [2011]; CHF 2'854.30 [2012]; CHF 2'619.50 [2013] und CHF 3'809.20 [2014]). Die Steuerverwaltung wird die Krankheitskosten entsprechend anzupassen und den Abzug für Krankheitskosten neu zu berechnen haben (Berechnung des Selbstbehalts von 5 % des Reineinkommens). Daran ändert nichts, dass der Rekurrent geltend macht, dass das sogenannte Reineinkommen in seinem Fall eine falsche Berechnungsgrundlage sei. 7. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die deklarierten Vergabungen in der Höhe von CHF 1'100.-- im Steuerjahr 2009 zu Recht gestrichen hat.