33 Abs. 1 Bst. h DBG übereinstimmt, kann zur Auslegung der Vorschrift auf Lehre und Rechtsprechung zum Bundessteuerrecht zurückgegriffen werden (VGE 22835 vom 29.5.2007, E. 3.1, nicht publiziert). Der Nachweis der Kosten, aber auch der Notwendigkeit der Kosten (als medizinischer Behandlung) obliegt der steuerpflichtigen Person. Geltend gemachte - 15 - Kosten sind daher nicht nur durch Rechnungen, sondern nötigenfalls auch durch Arztzeugnisse und Krankenkassenbelege nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 153 zu Art. 33 DBG).