Sie betreffen in der Regel Lebenshaltungskosten, also Aufwendungen, die steuerlich gesehen blosse Einkommensverwendung darstellen und deshalb grundsätzlich keinen Abzug vom steuerbaren Einkommen rechtfertigen. Aus diesem Grund kommt den gesetzlich geregelten allgemeinen Abzügen Ausnahmecharakter zu, sodass ihre Rechtsgrundlagen restriktiv auszulegen sind (VGE 100 2015 192/193 vom 22.10.2015, E. 2.3). Die Begriffe der Krankheits- und Unfallkosten werden durch das Gesetz nicht definiert. Da der Wortlaut von Art. 38a Bst. b StG mit der Vorschrift von Art. 33 Abs. 1 Bst.