6.1 Von den Einkünften können die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige diese selber trägt und sie fünf Prozent der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen ("Reineinkommen"; Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG und Art. 38a Bst. b StG). Bei den allgemeinen Abzügen, zu denen der Abzug für Krankheits- und Unfallkosten zählt, handelt es sich um Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die aus ausserfiskalischen Gründen berücksichtigt werden, obschon sie nicht direkt mit der Einkommenserzielung zusammenhängen;