52, 133) angewiesen gewesen sei. An den Tagen an denen er Taggelder bezogen hat, ist er jedoch nicht erwerbstätig gewesen, womit es sich bei allfälligen Verpflegungskosten auch nicht um notwendige Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung entstanden sind, gehandelt hat, sondern allenfalls um Kosten der Stellensuche (u.a. für allfällige auswärtige Verpflegung), welche zu den übrigen Berufskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG) zählen. Der Rekurrent hat jedoch auch diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht, weshalb es die Steuerrekurskommission als sachgerecht erachtet, die von der Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden pro 2009 und 2010 gewährten