Bezüglich der Steuerjahre 2009 und 2010 ist die Pauschale für auswärtige Verpflegung ebenfalls zu kürzen, da der Rekurrent in diesen Jahren nicht einer Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern bloss einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. E. 5.6 hiervor). Hierbei hat der Rekurrent trotz Aufforderung der Steuerrekurskommission (vgl. Reformatioschreiben vom 10.9.2018) keine näheren Angaben über seine jeweilige Erwerbstätigkeit (Art und Umfang der Tätigkeit sowie an welchen Tagen er jeweils von wann bis wann und wo gearbeitet hat) gemacht.