Gemäss Wochenplan (vgl. E. 5.5.2 f. hiervor) hat der Rekurrent jedoch bloss an zwei vollen Tagen und am Mittwoch halbtags bzw. nur vormittags gearbeitet, weshalb ihm die Berechtigung für die Geltendmachung von Mehrkosten am Mittwoch entfällt und nur für zwei Hauptmahlzeiten (Dienstag- und Donnerstagmittag) einen entsprechenden Abzug zu gewähren ist. Dies bedeutet, dass in den Jahren 2011 bis 2013 der Abzug auf CHF 1'170.-- (2 Tage à 39 Schulwochen à CHF 15.--) zu kürzen ist und im Jahr 2014 im gleichen Umfang (CHF 1'170.--) festzusetzen ist.