Da der Rekurrent in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung im Jahr 2014 wie in den Jahren 2011 bis 2013 weiterhin als Lehrperson für Begabtenförderung tätig gewesen ist und der Wochenplan ungefähr gleich geblieben ist, ist ein Abzug für auswärtige Verpflegung grundsätzlich zu berücksichtigen. Gemäss Wochenplan (vgl. E. 5.5.2 f. hiervor) hat der Rekurrent jedoch bloss an zwei vollen Tagen und am Mittwoch halbtags bzw. nur vormittags gearbeitet, weshalb ihm die Berechtigung für die Geltendmachung von Mehrkosten am Mittwoch entfällt und nur für zwei Hauptmahlzeiten (Dienstag- und Donnerstagmittag) einen entsprechenden Abzug zu gewähren ist.