5.7.2 In den Einspracheentscheiden pro 2009 bis 2013 hat die Steuerverwaltung jeweils einen Verpflegungskostenabzug von CHF 3'200.-- berücksichtigt (Steuerdossier, pag. 116, 120, 148, 152, 202, 206, 230, 234, 260, 264). Im Einspracheentscheid pro 2014 dagegen nicht (Steuerdossier, pag. 288, 292), weil der Rekurrent dies in seiner Selbstdeklaration nicht geltend gemacht hatte. Da der Rekurrent in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung im Jahr 2014 wie in den Jahren 2011 bis 2013 weiterhin als Lehrperson für Begabtenförderung tätig gewesen ist und der Wochenplan ungefähr gleich geblieben ist, ist ein Abzug für auswärtige Verpflegung grundsätzlich zu berücksichtigen.