a und b VBK). Geht die steuerpflichtige Person einer unselbstständigen Teilzeiterwerbstätigkeit (Beschäftigungsgrad unter 100 %) nach, entfällt die Berechtigung für die Geltendmachung von Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung, wenn sie die Erwerbstätigkeit nur halbtags (z.B. am Vormittag) ausübt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 25 zu Art. 26 DBG). Der volle Abzug beträgt in den hier interessierenden Jahren pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 15.-- bzw. CHF 3'200.-- im Jahr (vgl. Anhang der VBK). Der Nachweis der berufsbedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ist als steuermindernde Tatsache von der steuerpflichtigen Person zu erbringen (vgl. E. 5.3 hiervor).