5.7 Des Weiteren beantragt der Rekurrent im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren erstmals den Abzug für auswärtige Verpflegung für das Jahr 2014 (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 23.8.2017, S. 2). Die Steuerverwaltung stimmt dem zu und beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 (S. 8), es sei im Steuerjahr 2014 der pauschale Abzug für die auswärtige Verpflegung im Umfang von CHF 3'200.-- zu berücksichtigen. Daraufhin will der Rekurrent diesen Abzug auch in den Jahren 2011 bis 2013 berücksichtigt haben (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 12.12.2017 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung, S. 3). Dies ist im Folgenden zu prüfen.