Ferner geht die Steuerrekurskommission bei den Fahrkosten während der Arbeitszeit – wie bei den Fahrkosten vor und nach der Arbeitszeit (vgl. E. 5.5.2 hiervor) – davon aus, dass der Wochenplan in den Jahren 2011 bis 2014 ungefähr gleich geblieben ist. Aufgrund der vollständigen Unterlagen der Jahre 2011 und 2012 sowie den unvollständigen Unterlagen des Jahres 2013 sind zu Gunsten des Rekurrenten in den Steuerjahren 2011 bis 2014 nicht entschädigte Fahrkosten von jeweils aufgerundet CHF 1'200.-- zu berücksichtigen. Diese Fahrkosten während der Arbeitszeit, die von der Arbeitgeberin nicht entschädigt worden sind, sind als übrige für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (aArt.