Hierbei geht es grundsätzlich um die (selbstgetragenen) Fahrkosten, die vor oder nach der eigentlichen Arbeit angefallen sind bzw. die Fahrkosten zwischen Wohnort und Schul- bzw. Arbeitsort (vgl. E. 5.1 und 5.5 hiervor). Die Fahrten vom Wohnort zum ersten Schul- und Arbeitsort und vom letzten Schul- und Arbeitsort zum Wohnort wird den Lehrkräften denn auch nicht entschädigt (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LADV; BSG 430.251.1]).