5.5 Als notwendige Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BKV; aArt. 5 Abs. 1 VBK in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]). Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten nur die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (Art. 7 Abs. 2 BKV; aArt. 5 Abs. 2 VBK in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]).