Aus dem Gesagten folgt, dass kein berufsbedingter Abzug für Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts, sondern grundsätzlich bloss die berufsbedingten Abzüge für Fahrkosten und Verpflegungskosten zur Anwendung gelangen. Es können somit keine Mehrkosten für die Unterkunft in H.________, höchstens Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit pro Tag sowie die Fahrkosten zwischen Arbeits- und Wohnort berücksichtigt werden. Als erstes ist zu prüfen, in welchem Umfang die deklarierten Fahrkosten der Steuerjahre 2011 bis 2014 zum Abzug zugelassen werden können.