Da die Höhe der Kosten und deren Bezahlung durch den Rekurrenten mit diesem Bestätigungsschreiben nicht belegt wird, ist mit der Steuerverwaltung festzustellen (vgl. Vernehmlassung vom 30.10.2017, S. 9), dass es vorliegend bereits am Nachweis der anteiligen Kosten fehlt (vgl. E. 5.3 hiervor). Damit erübrigt es sich weiter darauf einzugehen.