Als Nachweis hierzu hat der Rekurrent bloss ein Bestätigungsschreiben von E.________ und F.________ vom 21. September 2017 eingereicht (vgl. Beilage 10 zum Schreiben des Rekurrenten vom 24.9.2017), worin festgehalten ist, dass der Rekurrent in den Jahren 2011 und 2012 für ein bis zwei Nächte pro Schulwoche bei ihnen gewohnt habe und sie für Kost und Logis entschädigt worden seien. Da die Höhe der Kosten und deren Bezahlung durch den Rekurrenten mit diesem Bestätigungsschreiben nicht belegt wird, ist mit der Steuerverwaltung festzustellen (vgl. Vernehmlassung vom 30.10.2017, S. 9), dass es vorliegend bereits am Nachweis der anteiligen Kosten fehlt (vgl. E. 5.3 hiervor).