12 Abs. 3 BKV bzw. Art. 9 Abs. 3 VBK die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (BGer 2C_177/2012 vom 25.9.2012, E. 3.1). Als Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können ferner die Fahrkosten in Abzug gebracht werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten für Fahrten zwischen Wochenaufenthaltsort und Arbeitsstätte und denjenigen für Fahrten zwischen Wochenaufenthaltsort und Wohnort. Für Fahrten zwischen Wochenaufenthaltsort und Arbeitsstätte kann auf die allgemeinen Regeln (vgl. E. 5.5 hiernach) verwiesen werden (vgl. aArt. 12 Abs. 4 BKV in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [BAG 00-96] und aArt.