-8- 390 vom 11.3.2011, E. 3.3). Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (VGE 100 2008 23320 vom 20.5.2009, in BVR 2009 465 ff. E. 3). 5.4 Vorab ist zu prüfen, ob der Rekurrent Anspruch auf die Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt (Kosten für Unterkunft und Verpflegung) hat.