persönliche Abzüge gemacht (Art. 40 f. StG; Art. 35 DBG). Wenn vom Reineinkommen die Sozialabzüge abgezogen werden, gelangt man zum steuerbaren Einkommen, von welchem ein nach dem Steuertarif zu bestimmender Teil als Steuer abzuliefern ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 36 zu VB zu Art. 16-39 DBG). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten geht die Steuerverwaltung somit bei der Berechnung der fälligen Steuerbeträge nicht vom Reineinkommen, sondern vom steuerbaren Einkommen aus.