Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein grosser Teil der obgenannten Abzüge beim Rekurrenten bereits in früheren Jahren strittig und in vorangegangenen Verfahren vor der Steuerrekurskommission zu beurteilen gewesen sind (letztmals vgl. RKE 100 2010 339 vom 3.5.2013 [Steuerjahre 2006 und 2007], nicht publiziert). Deshalb wird soweit sinnvoll (gleicher Sachverhalt, gleiche Rechtslage) an geeigneter Stelle auf diesen unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Entscheid verwiesen.