Das Erlassverfahren gehört jedoch nicht zum Veranlagungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Der Rekurrent kann somit erst im Anschluss an das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren bzw. nachdem die vorliegend interessierenden Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen sind, bei der entsprechenden Veranlagungsgemeinde Gesuche um Erlass für die rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerjahre 2009 bis 2014 stellen. Auf den sinngemässen Antrag auf Steuererlass kann daher nicht eingetreten werden.