2. Der Rekurrent macht in seinen Eingaben mehrmals geltend, dass er die Steuern aufgrund seiner selbstgewählten Lebensform als "50 %-Hausmann" in der geforderten Höhe nicht bezahlen könne. Auch geht es ihm im Wesentlichen darum, nachzuweisen, dass er in den Steuerjahren 2009 bis 2014 zu keinem Zeitpunkt über so viel Nettoeinkommen verfügt habe, wie in den Einspracheentscheiden aufgeführt und schliesslich zum steuerbaren Einkommen herangezogen werde. Aus diesem Grund ist vorab darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Steuerveranlagung in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV;