Die zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung seien in der Veranlagungsverfügung 2014 aufgrund der Selbstdeklaration mit CHF Null berücksichtigt und vom Rekurrenten im Einspracheverfahren nicht beanstandet worden. Da der Rekurrent jedoch nach wie vor für die gleiche Arbeitgeberin berufstätig sei, könne im Jahr 2014 der pauschale Abzug für die auswärtige Verpflegung im Umfang von