Bezüglich der Krankheitskosten (2009 bis 2014) stellt sie fest, der Rekurrent mache in seiner Rekurs- und Beschwerdeeingabe andere Krankheitskosten als bei der jeweiligen Selbstdeklaration geltend. In Berücksichtigung dieser neuen Krankheitskosten müssten die Steuerjahre 2010 und 2012 zu Gunsten des Rekurrenten um CHF 692.-- (2010) bzw. CHF 436.-- (2012) erhöht und die zuvor im Einspracheentscheid 2013 berücksichtigten Krankheitskosten von CHF 1'283.-- (Kanton) bzw. CHF 1'239.-- (Bund) zu Ungunsten des Rekurrenten gestrichen werden.