E. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 die kostenfällige teilweise Gutheissung der Rekurse und der Beschwerden. Bezüglich der Krankheitskosten (2009 bis 2014) stellt sie fest, der Rekurrent mache in seiner Rekurs- und Beschwerdeeingabe andere Krankheitskosten als bei der jeweiligen Selbstdeklaration geltend.