Da der Rekurrent den Vorbescheid nicht beanstandete, wurden die Einsprachen mit vordatierten Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2017 – wie angekündigt – abgewiesen (2009 und 2010) bzw. teilweise gutgeheissen (2011 bis 2014). Hierbei wurden die selbstgetragenen Krankheitskosten im Jahr 2013 von CHF 1'054.-- auf CHF 1'283.-- (kantonale Steuern) bzw. von CHF 1'010.-- auf CHF 1'239.-- (direkte Bundessteuer) angepasst. Diese Anpassungen waren die Folge des neuen Reineinkommens und des entsprechend angepassten Selbstbehalts von 5 %. Im Weiteren wurde, soweit zulässig, der Abzug für tiefe Einkommen in den Einspracheentscheiden pro 2009 bis 2014 vorgenommen bzw. angepasst.