C. Am 4. Mai 2017 erliess die Steuerverwaltung einen Vorbescheid (2009 bis 2014), worin die Abweisung der Einsprachen pro 2009 und 2010 sowie die teilweise Gutheissung der Einsprachen pro 2011 bis 2014 in Aussicht gestellt wurden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in den Jahren 2009 und 2010 nur die hälftigen Kinder- und entsprechenden (Folge-)Abzüge hätten vorgenommen werden können. Die Änderung der Familienbesteuerung sei erst im Jahr 2011 erfolgt, weshalb in den Jahren 2009 und 2010 sämtliche zulässigen Abzüge berücksichtigt worden seien.