Hierbei seien ihm die Fahrkosten während der Arbeitszeit nur teilweise rückerstattet worden. Ferner seien in den Steuerjahren 2009 bis 2014 jeweils der volle und nicht bloss der hälftige Kinderabzug und der volle kantonale Abzug "Alleinstehend Kind" (bzw. Kinder-Haushaltsabzug) zu gewähren. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass seine spezielle Lebenssituation als alleinerziehender Elternteil zu berücksichtigen sei. Ferner wollte er die Vergabungen im kulturellen und sozialen Bereich (2009), die er getätigt habe, berücksichtigt wissen.