B. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent je mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 separat Einsprache. Er beantragte sinngemäss, dass ihm sämtliche geltend gemachten Abzüge zu gewähren seien. Gemäss der behördlich genehmigten Vereinbarung zur elterlichen Sorge leisteten beide Elternteile jeden Monat hälftig Beiträge zu den "laufenden Ausgaben" sowie zum "Kindersparen". Diese Ausgaben seien unter bezahlte Alimente (2009) und unter auswärtige zusätzliche Ausbildungskosten (2009 bis 2011 sowie 2013 und 2014) deklariert worden und zu berücksichtigen.