A. Nach der Aufhebung ihres Konkubinats schlossen A.________ (Rekurrent, geb. 1951) und B.________ (ZPV-Nr. ________) am 25. Mai 2000 eine behördlich genehmigte Vereinbarung über die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1992) und D.________ (geb. 1993) ab. Darin vereinbarten sie, dass die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen und sie je hälftig von beiden Elternteilen betreut werden.