{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-12-11", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-326_2018-12-11.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_326_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb7cf12a21472e5dc07a32ede2c94ad676cba86d05dbcdc19692a3520ca3e692390b62431208e1aec7bbbdba1fc123eb5b?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb7cf12a21472e5dc07a32ede2c94ad676cba86d05dbcdc19692a3520ca3e692390b62431208e1aec7bbbdba1fc123eb5b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_326", "Checksum": "38233f0956b9f7a7f5c23626f73ba47d"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 11.12.2018 100 2017 326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 11.12.2018 100 2017 326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 11.12.2018 100 2017 326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2009-2014 - Hälftiger Kinderabzug und Folgeabzüge / Auswärtiger Wochenaufenthalt / Fahrkosten / auswärtige Verpflegung / Krankheitskosten / Vergabungen | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:38", "Checksum": "79b22e13b6185d81c8782f01ab04f299", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 11.12.2018 100 2017 326\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2009-2014 - Hälftiger Kinderabzug und Folgeabzüge / Auswärtiger Wochenaufenthalt / Fahrkosten / auswärtige Verpflegung / Krankheitskosten / Vergabungen | die kantonalen Steuern\n\n100 17 326\n100 17 327\n100 17 328\n100 17 329\n100 17 330\n100 17 331\n200 17 278\n200 17 279\n200 17 280\n200 17 281\n200 17 282\n200 17 283\nGemeinde: G.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 12.12.2018 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 11. Dezember 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichterin Glauser und Fachrichter Bütikofer sowie\nRöthlisberger als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2009 bis 2014\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Nach der Aufhebung ihres Konkubinats schlossen A.________ (Rekurrent, geb. 1951)\nund B.________ (ZPV-Nr. ________) am 25. Mai 2000 eine behördlich genehmigte Vereinbarung über die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1992) und\nD.________ (geb. 1993) ab. Darin vereinbarten sie, dass die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen und sie je hälftig von beiden Elternteilen betreut werden. Mit Veranlagungsverfügungen je vom 21. November 2016 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des\nKantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), auf steuerbare Einkommen bei den kantonalen\nSteuern von CHF 18'000.-- (2009), CHF 11'600.-- (2010), CHF 29'500.-- (2011), CHF 34'600.--\n(2012), CHF 37'000.-- (2013) bzw. CHF 39'200.-- (2014) und solche bei der direkten Bundessteuer von CHF 34'900.-- (2009), CHF 28'400.-- (2010), CHF 44'100.-- (2011), CHF 46'800.--\n(2012), CHF 51'300.-- (2013) und CHF 53'300.-- (2014) veranlagt. Das steuerbare Vermögen\nwurde jeweils auf CHF Null festgesetzt. Dabei ergaben sich für die Steuerjahre 2009 bis 2014\ndiverse Korrekturen in Zusammenhang mit den Berufskosten (Fahrkosten), allgemeinen Abzügen (selbstgetragenen Krankheitskosten) und Sozialabzügen (Kinderabzug und Folgeabzüge).\n\nB. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent je mit Schreiben vom\n18. Dezember 2016 separat Einsprache. Er beantragte sinngemäss, dass ihm sämtliche geltend gemachten Abzüge zu gewähren seien. Gemäss der behördlich genehmigten Vereinbarung zur elterlichen Sorge leisteten beide Elternteile jeden Monat hälftig Beiträge zu den \"laufenden Ausgaben\" sowie zum \"Kindersparen\". Diese Ausgaben seien unter bezahlte Alimente\n(2009) und unter auswärtige zusätzliche Ausbildungskosten (2009 bis 2011 sowie 2013 und\n2014) deklariert worden und zu berücksichtigen. Bezüglich der Fahrkosten (2011 bis 2014) führte er aus, dass er als Lehrer zwingend auf den Einsatz eines privaten Fahrzeugs angewiesen\ngewesen sei, da er bis zu zwei Tagen pro Woche am Schulort H.________ in meist drei,\nmanchmal vier, weit auseinanderliegenden Schulhäusern gearbeitet habe, die mit öffentlichen\nVerkehrsmitteln kaum erreichbar gewesen seien. Hierbei seien ihm die Fahrkosten während der\nArbeitszeit nur teilweise rückerstattet worden. Ferner seien in den Steuerjahren 2009 bis 2014\njeweils der volle und nicht bloss der hälftige Kinderabzug und der volle kantonale Abzug \"Alleinstehend Kind\" (bzw. Kinder-Haushaltsabzug) zu gewähren. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass seine spezielle Lebenssituation als alleinerziehender Elternteil zu berücksichtigen sei. Ferner wollte er die Vergabungen im kulturellen und sozialen Bereich (2009), die er\ngetätigt habe, berücksichtigt wissen. Im Zusammenhang mit den Krankheitskosten (2009 bis\n2014) führte er u.a. aus, dass es von der Steuerverwaltung billig sei, ihm die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009 bis 2012 erst im Jahr 2016 zuzustellen und die darin aufgeführten\nKrankheitskosten aufgrund fehlender Belege vollständig zu streichen. Dies im Wissen darum,\n\n-2-\ndass es für ihn (nach dieser langen Zeit) schwierig sei, die Belege aufzufinden und nachträglich\neinzureichen.\n\n"}