Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Steuerverwaltung berechtigt gewesen ist, die Eigenmietwerte per 2015 anzupassen, und dass auch die neuen Eigenmietwerte (deutlich) unterhalb einer zurückhaltend geschätzten Marktmiete liegen. Selbst wenn man von einer erheblichen zusätzlichen Belastung der Rekurrenten durch die erhöhten Eigenmietwerte ausgehen wollte (was angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse kaum zutrifft), müssten die neuen Eigenmietwerte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit bestätigt werden. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.