6.2 In der Rekurseingabe beziffern die Rekurrenten den ihrer Ansicht nach angemessenen kantonalen Mietwert mit CHF 9'100.-- und den Bundessteuermietwert mit CHF 10'600.--. Ihre nicht leicht nachvollziehbare Berechnung basiert offenbar auf der Überlegung, dass die durch den Eigenmietwert verursachte Steuerlast nur 60 bzw. 70 % derjenigen Steuern ausmachen dürfe, die bei einer Fremdvermietung zu einem (nur gerade) kostendeckenden Mietzins anfallen würden. Auch diese Methode basiert letztlich auf den entstandenen oder kalkulierten Kosten und lässt den gesetzlich festgelegten Bezug zum Wohnungsmarkt ausser Acht.